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Als sinnvolle Alternative bietet sich die Ausgestaltung des Vertrages als Methusalempolice an:
Auch hier gibt es in der eigentlichen Vertragslaufzeit keinerlei steuerliche Abzüge auf das Guthaben, wie stark auch immer umgeschichtet wird und wie auch immer das Geld angelegt ist. Dann ist die Grunddauer der Vertrages zu Ende und nun kommt die Verbrauchs- oder hier besser "Verfügungsphase".
Das ist der eigentliche Kern des Konzeptes "Methusalempolice" und bedeutet folgendes: Der Vertrag kommt nicht schlagartig zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Ende, sondern läuft unbegrenzt weiter. Unbegrenzt heißt lebenslang! Auszahlungen aus der Police in Form von Teilkündigungen sind jetzt jederzeit möglich - und zwar ganz nach Bedarf des Kunden!
Im Grunde müssen wir uns das jetzt wie ein Anlagekonto bei einer Bank vorstellen, auf dem die Gelder liegen und über die immer frei verfügt werden kann. Einziger echter Unterschied: Es sind nur Auszahlungen möglich ab dem Beginn der Verfügungsphase, keine Einzahlungen mehr. Die Police selbst besteht solange, wie der Kunde lebt und noch Kapital drin ist. Ist das Kapital vollständig ausgezahlt, endet der Vertrag. Stirbt der Kunde vorher, fällt das Geld an den Begünstigten im Todesfall.
Der ganz große Vorteil liegt nun in der steuerlichen Komponente: Die Steuer auf den Ertrag gemäß Halbeinkünfteverfahren ist nur auf jeden einzelnen Auszahlungsbetrag zu zahlen!
Werden die Entnahmen also entsprechend gering und nur nach dem tatsächlichen Bedarf gewählt, ist die zusätzliche Steuerlast gering und die Progression wird weitgehend vermieden.
Als Beispiel: Eine fällige Police mit EUR 150.000 Wert und insgesamt EUR 50.000 eingezahlten Beiträgen bleibt anders als bei einem Normalmodell bestehen. Da der Kunde mit Alter 65 noch berufstätig ist, entnimmt er zunächst kein Geld. Dann mit 66 und im Ruhestand nimmt er die erste Auszahlung von EUR 9.000 für eine Reise in Anspruch. Von diesem Betrag sind EUR 3.000 anteilige Einzahlung und somit ohnehin steuerfrei. Die übrigen EUR 6.000 unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren und damit sind weitere EUR 3.000 steuerfrei. Lediglich EUR 3.000 müssen nun im Jahr der Entnahme der Steuer unterworfen werden. Dieser Betrag aber ist so gering, daß er den Steuersatz nicht nennenswert erhöht.
Unterstellen wir mal eine Belastung von 20% Steuer darauf. Drei Vorteile sind klar:
- Anders als bei einem klassischen Lebensversicherungsmodell wurde die hohe Steuerlast bei Einmalauszahlung vermieden!
- Die Besteuerung der Anlage in einer Lebensversicherung ist im Rentenalter bei Steuersätzen von unter 25% (was sehr realistisch ist) und einem etwas größeren Vermögen praktisch immer günstiger als die Abgeltungssteuer!
- Im Alter werden die jährlichen Steuerabzüge auf die erzielten Zinsen bzw. die realisierten Kursgewinne vermieden - es kann also ein weiterer Zinseszinseffekt genutzt werden.
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