Methusalempolicen - die intelligente und steueroptimierte Anlagealternative zum Fondsdepot
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Geschäftsführer Thomas Adolph

 

Die Vorteile der Methusalempolice im Detail

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Schauen wir uns den Normalfall bislang an:
Eine Lebensversicherung wird abgeschlossen und Geld eingezahlt - egal ob als ratierliche Zahlung oder Einmalbeitrag. Während der eigentlichen Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren und bis mindestens Alter 60 Jahre gibt es keinerlei Steuerabzüge auf die Police. Die darin enthaltenen Anlagen können beliebig oft getauscht werden (z.B. bei Fondspolicen), ohne daß eine Abgeltungssteuer fällig wird. Auch Zinserträge bleiben zunächst vollständig steuerfrei.

Dann bei Ablauf mit frühestens Alter 62, sagen wir mal als Beispiel mit Alter 65, erfolgt die Auszahlung. Hier haben wir zunächst einmal das Steuerproblem durch die massiv gestiegene Progression wie oben beschrieben. Und dann will das Geld auch wieder angelegt werden. Nicht jeder wünscht eine Rente, oft soll das Geld auch für unregelmäßig anfallende Kosten genutzt werden. Was erfolgt also? Die Anlage des Geldes, meist bei einer Bank und meist festverzinslich, denn es soll schließlich kein Risiko mehr eingegangen werden. Die Folge sind entsprechend hohe Zinserträge oberhalb der Freibeträge und somit eine lebenslange erhebliche steuerliche Belastung von 25% plus Solidaritätszuschlag plus ggfls. Kirchtensteuer..

 Steuerliche
 Grundlagen

Für die individuelle Überprüfung der steuerlichen Situation raten wir dringend zur Rücksprache mit Ihrem Steuerberater!

Sämtliche hier gemachten Aussagen zur Steuersituation stellen eine Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung dar und sind keine Steuerberatung im Sinne des Gesetzes. Eine Haftung dafür kann somit nicht übernommen werden.

 

 

 

Der Normalfall bisher mit Lebensversicherungen

Als sinnvolle Alternative bietet sich die Ausgestaltung des Vertrages als Methusalempolice an:

Auch hier gibt es in der eigentlichen Vertragslaufzeit keinerlei steuerliche Abzüge auf das Guthaben, wie stark auch immer umgeschichtet wird und wie auch immer das Geld angelegt ist. Dann ist die Grunddauer der Vertrages zu Ende und nun kommt die Verbrauchs- oder hier besser "Verfügungsphase".

Das ist der eigentliche Kern des Konzeptes "Methusalempolice" und bedeutet folgendes: Der Vertrag kommt nicht schlagartig zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Ende, sondern läuft unbegrenzt weiter. Unbegrenzt heißt lebenslang! Auszahlungen aus der Police in Form von Teilkündigungen sind jetzt jederzeit möglich - und zwar ganz nach Bedarf des Kunden!

Im Grunde müssen wir uns das jetzt wie ein Anlagekonto bei einer Bank vorstellen, auf dem die Gelder liegen und über die immer frei verfügt werden kann. Einziger echter Unterschied: Es sind nur Auszahlungen möglich ab dem Beginn der Verfügungsphase, keine Einzahlungen mehr.
Die Police selbst besteht solange, wie der Kunde lebt und noch Kapital drin ist. Ist das Kapital vollständig ausgezahlt, endet der Vertrag. Stirbt der Kunde vorher, fällt das Geld an den Begünstigten im Todesfall.

Der ganz große Vorteil liegt nun in der steuerlichen Komponente: Die Steuer auf den Ertrag gemäß Halbeinkünfteverfahren ist nur auf jeden einzelnen Auszahlungsbetrag zu zahlen!

Werden die Entnahmen also entsprechend gering und nur nach dem tatsächlichen Bedarf gewählt, ist die zusätzliche Steuerlast gering und die Progression wird weitgehend vermieden.

Als Beispiel:
Eine fällige Police mit EUR 150.000 Wert und insgesamt EUR 50.000 eingezahlten Beiträgen bleibt anders als bei einem Normalmodell bestehen. Da der Kunde mit Alter 65 noch berufstätig ist, entnimmt er zunächst kein Geld. Dann mit 66 und im Ruhestand nimmt er die erste Auszahlung von EUR 9.000 für eine Reise in Anspruch. Von diesem Betrag sind EUR 3.000 anteilige Einzahlung und somit ohnehin steuerfrei. Die übrigen EUR 6.000 unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren und damit sind weitere EUR 3.000 steuerfrei. Lediglich EUR 3.000 müssen nun im Jahr der Entnahme der Steuer unterworfen werden. Dieser Betrag aber ist so gering, daß er den Steuersatz nicht nennenswert erhöht.

Unterstellen wir mal eine Belastung von 20% Steuer darauf. Drei Vorteile sind klar:

  • Anders als bei einem klassischen Lebensversicherungsmodell wurde die hohe Steuerlast bei Einmalauszahlung vermieden!
  • Die Besteuerung der Anlage in einer Lebensversicherung ist im Rentenalter bei Steuersätzen von unter 25% (was sehr realistisch ist) und einem etwas größeren Vermögen praktisch immer günstiger als die Abgeltungssteuer!
  • Im Alter werden die jährlichen Steuerabzüge auf die erzielten Zinsen bzw. die realisierten Kursgewinne vermieden - es kann also ein weiterer Zinseszinseffekt genutzt werden.
Besser mit der Methusalempolice

Um den eigentlichen Hauptvorteil des Produktes also nochmal ausdrücklich zu betonen: Es besteht lebenslang eine freie Verfügbarkeit des Geldes und keine Rentenpflicht - das Vermögen bleibt durch diese Gestaltung also jederzeit frei verfügbar und muß nicht in festen monatlichen Raten angenommen werden. Es ist so eine sehr gute Ergänzung zur privaten Zusatzrente und steht im direkten Vergleich zu einem Anlage- oder Bankdepot, aus dem ja auch keine Verrentung stattfindet.
Im Gegensatz zu diesem besteht hier aber eine erhebliche steuerliche Optimierung!
 

Weitere Optimierung: Erbschaft

Zunächst einmal: Die Auszahlung einer Lebensversicherung im Todesfall fällt an den vom Versicherungsnehmer frei bestimmbaren und jederzeit änderbaren Begünstigten. Damit steht die Leistung aber außerhalb des eigentlichen Erbrechtes, kann also unabhängig von Pflichtanteilen oder ähnlichem frei bestimmbar übertragen werden - und vor allem auch ohne Kenntnis der anderen Erben! Es ist somit möglich, durch die Teilauszahlungen jederzeit freien Zugriff auf das Vermögen zu haben und im Todesfall das Guthaben an den eigentlich nicht oder nicht in dieser Höhe erbberechtigten Partner gehen zu lassen.

Durch die Einrichtung einer solchen "Methusalempolice" zu Lebzeiten erhält sich der Kunde also alle Vorteile: Er spart sich die Abgeltungssteuer und kann nach den 12 Jahren Mindestlaufzeit ab Alter 62 Jahre Geld ganz flexibel und nach Bedarf entnehmen - dabei kommt er immer in den Genuß des günstigen Halbeinkünfteverfahrens. Solange er lebt, hat er also volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Der Bezugsberechtigte im Todesfall ist von ihm ja frei wählbar und kann jederzeit geändert werden. Stirbt er nun, fällt das im Vertrag verbliebene Vermögen an den oder die selektiv bestimmten Erben.

Diese müssen das über die Freibeträge hinausgehende erhaltene Vermögen zwar der Erbschaftssteuer unterwerfen - aber die "gestundete" Abgeltungssteuer bzw. Steuer nach dem Halbeinkünfteverfahren ist mit der Erbschaftssteuer auch abgegolten.

Nochmal zur Verdeutlichung: Unterstellen wir, ein bestimmter Betrag ist zur Vererbung bestimmt. Bei einer normalen Lebensversicherung wäre bei Auszahlung eine Versteuerung durch den Versicherungsnehmer vor dem Tod aufgrund von Ablauf nach dem Halbeinkünfteverfahren Steuer fällig. Und dann bei Vererbung wäre nochmal vom Erben Erbschaftssteuer auf das Vermögen zu zahlen. Mit dem "Methusalemmodell", also der zeitlich nicht endenden Lebensversicherung, ist auf nicht entnommene Gelder keine Steuer zu zahlen - erst bei Vererbung vom Erben die Erbschaftssteuer. Der dem Erben verbleibende Betrag liegt also ganz erheblich höher!
 

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