Methusalempolicen - die intelligente und steueroptimierte Anlagealternative zum Fondsdepot
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Erstinformationen
zu uns als Vermittler

TÜV-Siegel Thomas Adolph

Geschäftsführer Thomas Adolph

 

Steuerliche Grundlagen

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Grundlage für die steuerlichen Vorteile der “Methusalempolice” ist das Einkommensteuergesetz (EStG):

§20, Abs. 1, Satz 6 EStG:
Nur die Hälfte der Erträge (also Auszahlung abzüglich Einzahlungen) sind der Steuer zu unterwerfen.
Das heißt: Garantiert steuerfrei sind immer die eingezahlten Gelder und zusätzlich auch noch die Hälfte der erzielten Gewinne (sog. “Halbeinkünfteverfahren”).
Vorwegabzüge bei Änderungen der Anlagen gibt es keine.
Voraussetzung dafür ist aber eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren sowie das Erreichen von Alter 62 Jahren zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Ebenso muß die Konstruktion der Police spätestens seit dem 01.07.2010 zusätzliche Anforderungen erfüllen (siehe Kasten rechts).

Diese steuerliche Behandlung ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Besteuerung von “normalen” Anlagen durch die seit dem Jahr 2009 geltende Abgeltungssteuer. Denn diese sieht vor, daß bei jeder Gewinnrealisierung - also bei jedem Verkauf oder Tausch von Anlagen sowie auf alle Zinszahlungen - eine 25%ige Steuer (plus Solidaritätszuschlag plus ggfls. Kirchensteuer) anfällt.

Dazu ein Beispiel für einen Sparplan, bei dem ein jährlicher Abzug von 25% auf die jeweiligen Erträge unterstellt wird:

 Steuerliche
 Grundlagen

Für die individuelle Überprüfung der steuerlichen Situation raten wir dringend zur Rücksprache mit Ihrem Steuerberater!

Sämtliche hier gemachten Aussagen zur Steuersituation stellen eine Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung dar und sind keine Steuerberatung im Sinne des Gesetzes. Eine Haftung dafür kann somit nicht übernommen werden.

 

 

 

 Anforderungen
 an die Police

Für die Gewährung von Steuervorteilen müssen Rentenversicherungen seit spätestens 01.07.2010 einen garantierten Rentenfaktor aufweisen und Lebensversicherungen einen Todesfallschutz von 100% bei Einmalanlagen bzw. 60% der Beitragssumme bei ratierlich besparten Verträgen bieten.

 

Beispiel für einen Sparplan

Gut, es gibt Freibeträge, die einen bestimmten Zinsgewinn bislang steuerfrei lassen. Doch wir brauchen nur die Entwicklung der Freibeträge zu betrachten und sehen, wie sehr man sich darauf verlassen kann:

freibetraege

Seit dem Jahr 2009 hat sich der Freibetrag dann um den sogenannten “Pauschbetrag” auf EUR 801,- pro Person erhöht. Dafür werden aber generell die Werbungskosten im Rahmen der Kapitalanlage abgeschafft - Depotkosten etc. sind dann steuerlich nicht mehr geltend zu machen!

Besonders nachteilig: Die bislang vollständig steuerfreien Kursgewinne wird es dann auch nicht mehr geben! Die Abgeltungssteuer wird also gerade die Anleger stark benachteiligen, die bewußt Risiken (am Aktienmarkt z.B.) eingehen, um eine höhere Rendite zu erzielen.

Betrachten wir die Veränderungen der Besteuerung einmal genauer. Unterstellt sei hier ein Ertrag von 6% pro Jahr bei einer Anlage von EUR 100.000:

steuer25
steuer40

Man erkennt ganz klar: An der steuerlichen Behandlung der Lebensversicherung ändert sich gar nichts. Wo sie aber bislang vom Vorteil her in der Mitte lag (Farbe blau), wurde sie ab dem Jahr 2009 zur günstigsten Variante (Farbe grün).

Der besondere Vorteil des hier dargestellten Konzeptes “Methusalempolice” ist, daß dieser steuerliche Vorteil nicht nur über die Dauer eines Sparvertrages bis zum Rentenbeginn existiert, sondern sogar lebenslang!

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zur steuerlichen Behandlung sind ohne Gewähr und erfolgen lediglich als Nebenleistung zur Vermittlung einer Versicherungspolice. Zur Bestätigung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater!

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