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Grundlage für die steuerlichen Vorteile der “Methusalempolice” ist das Einkommensteuergesetz (EStG):
§20, Abs. 1, Satz 6 EStG: Nur die Hälfte der Erträge (also Auszahlung abzüglich Einzahlungen) sind der Steuer zu unterwerfen. Das heißt: Garantiert steuerfrei sind immer die eingezahlten Gelder und zusätzlich auch noch die Hälfte der erzielten Gewinne (sog. “Halbeinkünfteverfahren”). Vorwegabzüge bei Änderungen der Anlagen gibt es keine. Voraussetzung dafür ist aber eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren sowie das Erreichen von Alter 62 Jahren zum Zeitpunkt der Auszahlung. Ebenso muß die Konstruktion der Police spätestens seit dem 01.07.2010 zusätzliche Anforderungen erfüllen (siehe Kasten rechts).
Diese steuerliche Behandlung ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Besteuerung von “normalen” Anlagen durch die seit dem Jahr 2009 geltende Abgeltungssteuer. Denn diese sieht vor, daß bei jeder Gewinnrealisierung - also bei jedem Verkauf oder Tausch von Anlagen sowie auf alle Zinszahlungen - eine 25%ige Steuer (plus Solidaritätszuschlag plus ggfls. Kirchensteuer) anfällt.
Dazu ein Beispiel für einen Sparplan, bei dem ein jährlicher Abzug von 25% auf die jeweiligen Erträge unterstellt wird:
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